Übernahme durch die Bundesagentur für Arbeit

Übernahme des Zusatzbeitrages durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei ALG II Empfängern

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld kann die (BA) den Zusatzbeitrag übernehmen, wenn der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Härte bedeuten würde.

Dies gilt auch, wenn die Versicherten allein durch den Zusatzbeitrag hilfebedürftig würden. Zwischenzeitlich liegt ein Katalog vor, in dem die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte dargelegt sind. Hier ein Auszug aus dem Katalog:

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung bedeutet.
  • durch den Wechsel der Krankenkasse Belastungen anderer Art für den Versicherten oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten sind.
  • das Ende der Hilfebedürftigkeit innerhalb von sechs Monaten abzusehen ist (z. B. Arbeitsaufnahme, Renteneintritt).
  • dem Versicherten oder den familienversicherten Angehörigen ein (erneuter) Wechsel der Krankenkasse nicht zumutbar ist.
  • der Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung dem Versicherten oder einem familienversicherten Angehörigen nicht zumutbar ist.


Die gesamten Hinweise der BA zur Übernahme des Zusatzbeitrages für ALG II Empfänger finden Sie hier.

Die Übernahme des Zusatzbeitrages durch die BA erfolgt auf Antrag.